Dienstag, 8. April 2008

Counter-claim: Dutt, Maanyata challenge summons for 'bigamy'

Quelle / Source in English
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Ergänzung zu den News von gestern:

Demnach haben Sanju und Manyata gestern hochoffiziell vor dem Sessions Court ihre gerichtliche Vorladung zu dem Bigamie-Prozess durch den Bandra Metropolitan Court angefochten. Additional Sessions Judge SN Sardesai hat daraufhin die Entscheidung des Metropolitan Court überstimmt und den Fall dem Sessions Court übergeben; nächster Termin ist der 23. April.

Sanju und Manyata haben in ihrem Einspruch darauf hingewiesen, dass kein Magistrat das Recht habe, über die Gültigkeit von Scheidungen zu urteilen, da dies in den exklusiven Zuständigkeitsbereich der Civil Courts falle, und dass ein Kazi durch das muslimische Recht der Scharia durchaus berechtigt sei, Scheidungen zu vollziehen (wie im Falle Manyata, die von einem Kazi die Khulla talaq, die von einer Frau beantragte Scheidung, erhalten hat). Damit widersprachen sie dem Magistraten Pankaj Shah von dem Gericht in Bandra, der behauptete, Kazis hätten dieses Recht nicht.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Sanju und Manyata vor den Augen des Gesetzes ohnehin nicht verheiratet seien - schließlich ist ihre Ehe nicht registriert, nachdem sie ihren Antrag in Goa zurückgezogen haben. Sanju und Manyata beantragen, kurz und gut, Merajs Klage abzuschmettern, da die beiden in den Augen des Gesetzes nicht verheiratet und Merajs Bigamie-Beschuldigungen damit hinfällig seien, und da zudem der Magistrat, der die Klage zugelassen hat, überhaupt nicht dafür zuständig war, sprich: keine Befugnis dafür hatte.
Quellensammlung / Collection of Sources in English


Sanju und Manyata gehen also in die Offensive. Das erklärt IMO auch, warum sie sich am 1. April vor dem Bandra-Gericht wegen Abwesenheit entschuldigen hatten lassen: Der Termin war zu früh, sie brauchten noch Zeit, um ihren Gegenschlag auszuarbeiten. Mal sehen, was er ihnen bringt. Aber offenbar versprechen sie und ihre Anwälte sich etwas davon, wenn die Entscheidungsgewalt bei einem anderen (höheren) Gerichtshof liegt.

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